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So lassen sich Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Dezember 2022. Nicht nur Haus- und Wohnungsbesitzer, die ihre Immobilie vermieten, können Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Auch Mieter und Eigentümer in selbst genutzten Wohnungen oder Häusern profitieren steuerlich vom sogenannten „Handwerkerbonus“ oder Ausgaben im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, wie zum Beispiel die „Deutsche Handwerks-Zeitung“ informiert.

Allerdings gilt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nur für den Bereich Instandhaltung – also für alle professionell ausgeführten Renovierungsarbeiten wie z. B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten.

Welche Summen können steuerlich geltend gemacht werden?

Privatpersonen können beim sogenannten „Handwerkerbonus“ pro Jahr 20 % der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro absetzen – also maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt.

Zusätzlich lassen sich im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ebenfalls 20 % der Arbeitskosten steuerlich geltend machen – bis zu einem Maximalbetrag von 20.000 Euro pro Jahr. Damit winkt ein Steuerbonus bis zu 4000,- Euro für Dienstleistungen wie Gartenarbeiten, Reinigungskosten oder den Winterdienst.

Welche Baumaßnahmen und Sanierungsarbeiten sind steuerlich absetzbar?

Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
  • Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche.

Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen.

Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z. B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.

Achtung – folgende Anforderungen gelten, wenn Sie die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen wollen:

  • Der Anteil der Arbeitskosten muss gesondert auf der Handwerkerrechnung ausgewiesen sein.
  • Sie können die Handwerkerrechnung nur beim Finanzamt einreichen, wenn sie per Überweisung bezahlt wurde.
  • Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.

Weitere Informationen, wie sich mit der Handwerker-Leistung oder haushaltsnahen Dienstleistungen Steuern sparen lassen, finden Sie zum Beispiel bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V.

Bitte beachten Sie:
Diese Hinweise sind nach bestem Wissen auf Basis der aktuellen Rechtslage zusammengefasst. Eine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts sowie Haftung für externe Verlinkungen können wir nicht übernehmen.

„Quelle Text und Foto: Qualitätsinitiative Deutsche Fliese“.