Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren.
Denn für professionell ausgeführte Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können 20 % der Kosten von bis zu 6.000,- € von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).

Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:
• Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
• Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
• Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche

Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.
Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen.

Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.

„Quelle: Qualitätsinitiative Deutsche Fliese“.

Zu dem Thema haben wir für Sie noch weiter rechechiert und beim Zentralverband des deutschen Handwerks einen sehr guten Flyer „Steuerbonus für
Handwerkerleistungen – Neue Regelungen für Betriebe und Kunden“ gefunden.
 Dieser steht auf der Webseite zum Download bereit.

https://www.zdh.de/presse/publikationen/flyer-und-broschueren/


Hinweis: Dieser Artikel wurde nach besten Wissen für Sie verfasst und soll Ihnen lediglich einen Anreiz geben, sich näher mit der Thematik zu befassen.

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